Die Anwendung des Ausnützungsprivilegs führt zu einer Erhöhung des Wertes der Restparzelle. Dies stellt eine Sachleistung dar, welche bei der Festlegung der Entschädigung für die enteignete Fläche entsprechend zu berücksichtigen ist. Im Fall des noch unüberbauten Grundstückes erscheint ein pauschaler Abzug von 10% der Parzellenfläche für den Flächenbedarf der internen Erschliessung als angemessen. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Aus den Erwägungen: 7. - Die Vorinstanz hat den Verkehrswert der von Grundstück Nr. X enteigneten Fläche auf die Hälfte, somit Fr. 140.-/m2, reduziert.