| Instanz: | Verwaltungsgericht | |---|---| | Abteilung: | Verwaltungsrechtliche Abteilung | | Rechtsgebiet: | Enteignungsentschädigung | | Entscheiddatum: | 21.11.2002 | | Fallnummer: | V 01 69 | | LGVE: | 2002 II Nr. 6 | | Leitsatz: | § 12 PBV, § 16 kEntG, Art. 26 Abs. 2 BV. Das in § 12 Abs. 3 PBV geregelte Ausnützungsprivileg ermöglicht es, zumindest einen Teil der enteigneten Fläche (max. 10% der anrechenbaren Grundstücksfläche ohne die für die interne Erschliessung notwendigen Flächen) bei der Berechnung der Ausnützungsziffer zu berücksichtigen. Die Anwendung des Ausnützungsprivilegs führt zu einer Erhöhung des Wertes der Restparzelle.