{"Signatur": "LU_VWG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2002-11-21", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_001_V-01-69_2002-11-21.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1114", "Checksum": "4d1b97a33d1784ef0f093ddbc879c4ab"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["V 01 69", "2002 II Nr. 6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 21.11.2002 V 01 69 (2002 II Nr. 6)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 21.11.2002 V 01 69 (2002 II Nr. 6)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 21.11.2002 V 01 69 (2002 II Nr. 6)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 12 PBV, § 16 kEntG, Art. 26 Abs. 2 BV. Das in § 12 Abs. 3 PBV geregelte Ausnützungsprivileg ermöglicht es, zumindest einen Teil der enteigneten Fläche (max. 10% der anrechenbaren Grundstücksfläche ohne die für die interne Erschliessung notwendigen Flächen) bei der Berechnung der Ausnützungsziffer zu berücksichtigen. Die Anwendung des Ausnützungsprivilegs führt zu einer Erhöhung des Wertes der Restparzelle. Dies stellt eine Sachleistung dar, welche bei der Festlegung der Entschädigung für die enteignete Fläche entsprechend zu berücksichtigen ist. 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Dies stellt eine Sachleistung dar, welche bei der Festlegung der Entschädigung für die enteignete Fläche entsprechend zu berücksichtigen ist. Im Fall des noch unüberbauten Grundstückes erscheint ein pauschaler Abzug von 10% der Parzellenfläche für den Flächenbedarf der internen Erschliessung als angemessen. | Enteignungsentschädigung\n\n Gegenzug damit rechnen, dass er aufgrund dieser vermehrten Akzeptanzbereitschaft das öffentliche Werk, für das die Enteignung erfolgt ist, rascher, insbesondere gegen weniger Widerstand verwirklichen und das enteignete Land wohl meist auch günstiger erwerben kann. Dem Gesetzgeber stand dabei der hier vorliegende Fall eines Strassenausbaus vor Augen. Wie die Praxis jedoch zeigte, greift das Ausnützungsprivileg dann nicht, wenn z.B. die enteignete Fläche vor 1971 abparzelliert und bereits der Strassenparzelle zugemarcht wurde (Urteil M. vom 22.7.1991 Erw. 1a), was hier aber nicht zutrifft. d) Gemäss geltender Praxis des Verwaltungsgerichtes ist für die Frage, ob eine Reduktion der Verkehrswertentschädigung gerechtfertigt ist, entscheidend, ob der enteignete Grundstückseigentümer objektiv die Möglichkeit hat, von diesem Ausnützungsprivileg Gebrauch zu machen. Ob der Grundstückseigentümer dies auch beabsichtigt, ist nicht massgebend (Urteil H. vom 17.12.1997, Urteil B. vom 22.5.1997, Urteil M. vom 22.7.1991). Form und Grösse der Restparzelle Nr. x stehen der zonenkonformen Nutzung nicht entgegen, so dass die Ausnützungsübertragung der enteigneten Fläche zum Tragen kommen kann. Gemäss Schreiben des Architekten A vom 30. Mai 2000 verunmöglicht auch der für die Kantonsstrasse neu geltende Baulinienplan die Möglichkeiten des Beschwerdeführers für eine Realisation eines Gebäudes unter Ausschöpfung der vollen Ausnützungsziffer nicht. Dies wird durch den Beschwerdeführer nicht substantiiert bestritten. Nachdem der Beschwerdeführer vom Ausnützungsprivileg Gebrauch machen könnte, hat die Vorinstanz zu Recht den Verkehrswert reduziert. Mittels Ausnützungsprivileg wird nämlich verhindert, dass das Grundstück Nr. X durch die Abtretung des Landstreifens einen Nutzungsverlust erleidet, was sich zwangsläufig auf den Wert der Restparzelle auswirkt (Wiederkehr, Die Expropriationsentschädigung, Diss. Zürich 1966, S. 69). Die Anwendung des Ausnützungsprivilegs und damit die Erhöhung der Ausnützung bzw. des Wertes der Restparzelle stellt eine Sachleistung dar, welche neben der finanziellen Abgeltung die Interessen des Enteigneten ausreichend wahrt (BGE 122 I 177 Erw. 4b/bb). Ein Grundstücksteil, der abgetrennt werden kann, ohne die bauliche Ausnützung zu beeinflussen, ist deshalb ein minderwertiger Flächenabschnitt (Hess/Weibel, a.a.O., N 106 zu Art. 19 mit Hinweisen). Daher steht fest, dass die Reduktion der Enteignungsentschädigung nicht gegen die Eigentumsgarantie verstösst (BGE 122 I 180 Erw. 4c). Da die Ausnützungsübertragung gesetzlich vorgesehen ist, erübrigt sich eine Anmerkung im Grundbuch, weshalb der entsprechende Antrag gegenstandslos ist. |"}