Dementsprechend wurde sechs Tage später in der Offertbewertung vom 14. Februar 2001 der massgebliche Preis der Offerte der ARGE inklusive maximalem Preisnachlass für diese «Variante» berechnet. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Berücksichtigung dieser «Variante» unzulässig war. Damit erweist sich der vorgenommene Abzug vom Eingabepreis von Fr. 562256.- oder inklusive Mehrwertsteuer von ca. Fr. 605000.- als unzulässig. Ohne diesen Betrag erhöht sich der für die Bewertung massgebliche Preis der Offerte der ARGE um diesen Betrag auf ca. Fr. 18805000.-. Er liegt somit nicht mehr tiefer, sondern um ca. Fr. 345000.- höher als der Vergleichspreis der Offerte der Beschwerdeführerin.