Dies, obwohl in jenem Zeitpunkt genau so wenig wie bei der Offerteingabe geklärt war, wie lange dieses Elementwerk zur Verfügung stehen würde. Damit und mit der Bemerkung, dass die ARGE bereit sei, den Wünschen der Bauherrschaft entgegenzukommen, wurde überdies klar dokumentiert, dass es dabei keineswegs um die Erläuterung eines unklaren Angebotes im Sinne von § 15 Abs. 1 öBG ging, sondern um eine unzulässige Verhandlung über einen Preisnachlass. Dementsprechend wurde sechs Tage später in der Offertbewertung vom 14. Februar 2001 der massgebliche Preis der Offerte der ARGE inklusive maximalem Preisnachlass für diese «Variante» berechnet.