Hinzu kommt, dass dieses Elementwerk der Firma B AG gehört, die selber Mitglied der ARGE ist. Damit hätte sie selber die Möglichkeit, die Geltungsdauer des entsprechenden Preisnachlasses zu beeinflussen. Würde man Angebote mit solchen Vorbehalten akzeptieren, würde das Verhandlungsverbot über Preise zur Farce verkommen. Die Anbieterin hätte es dann in der Hand, je nach Ergebnis der Offertöffnung oder der Verhandlungen die entsprechenden Vorbehalte zu präzisieren oder fallen zu lassen. Damit würde auch, wie erwähnt, das Gebot der Gleichbehandlung der Anbieterinnen verletzt.