Die Unternehmung ist bereit bzgl. gültige Zeitdauer der offerierten Betonpreis-Reduktion den Wünschen der Bauherrschaft entgegenzukommen.» Aus diesen Protokollauszügen geht hervor, dass die strittige «Variante» mit einem klaren Vorbehalt versehen ist, wonach die sich daraus ergebende Betonpreis-Reduktion nicht mehr gelten soll, wenn die Räumlichkeiten des alten Elementwerkes anderweitig genutzt werden. Bereits ein solcher Vorbehalt an sich macht ein Angebot und damit auch eine Variante unzulässig. Hinzu kommt, dass dieses Elementwerk der Firma B AG gehört, die selber Mitglied der ARGE ist.