Wenn für die ARGE die Betonherstellung im Elementwerk der Firma B AG im Zeitpunkt der Einreichung der Offerte klar und bestimmbar billiger zu stehen kam, hätte sie dies in die Grundofferte einbauen müssen, zumal damit, da das Elementwerk in unmittelbarer Nähe der Baustelle liegt, auch bezüglich der Umweltaspekte eine bessere Bewertung zu erwarten gewesen wäre. Der Grund, dass die ARGE diese Herstellungsart nicht in die Grundofferte integrierte, kann daher nur sein, dass sie diese, offenbar billigere, Herstellungsart nicht für die ganze Bauzeit offerieren konnte oder wollte.