Dies diente wohl allein der Bewertung der Umweltaspekte (Zuschlagskriterium 4 Umweltaspekte, Unterkriterium Deponien / Betonanlagen). Die strittige «Variante» hatte somit weder mit einer andern Ausführung des Projektes noch mit einem andern Produkt etwas zu tun. Wenn für die ARGE die Betonherstellung im Elementwerk der Firma B AG im Zeitpunkt der Einreichung der Offerte klar und bestimmbar billiger zu stehen kam, hätte sie dies in die Grundofferte einbauen müssen, zumal damit, da das Elementwerk in unmittelbarer Nähe der Baustelle liegt, auch bezüglich der Umweltaspekte eine bessere Bewertung zu erwarten gewesen wäre.