VPB 1998 Nr. 62.80 S. 801). Dasselbe hat für Varianten mit unklaren preislichen Folgen zu gelten. bb) Vorab ist in der Tat fraglich, ob es sich bei der speziell offerierten Betonherstellung im Elementwerk der Firma B AG um eine Variante handelt. Verlangt wurde eine bestimmte Qualität des Betons. Wo er diesen beziehen will, wurde dem Unternehmer überlassen. Dass die Hauptlieferanten angegeben werden mussten, vermag daran nichts zu ändern. Dies diente wohl allein der Bewertung der Umweltaspekte (Zuschlagskriterium 4 Umweltaspekte, Unterkriterium Deponien / Betonanlagen).