Danach kann die Vergabeinstanz Erläuterungen verlangen, wenn Angaben einer Anbieterin unklar sind. Dabei kann es lediglich um die Präzisierung oder Erläuterung eines nicht in allen Teilen klaren Angebotes gehen, nicht aber um den Preis oder Preisbestandteile selber. Diese sind, wie dargelegt, in der Offerte mit der nötigen Klarheit zu definieren. Um die Gleichbehandlung aller Anbieterinnen (§ 3 Abs. 1 öBG) sicherzustellen, ist dabei eine konsequente Praxis erforderlich. Preislich unbestimmte Angebote, so z.B. eine Offerte lediglich mit einem Kostendach, sind daher unzulässig und in der Regel vom Verfahren auszuschliessen (LGVE 1999 II Nr. 15 Erw. 4b und c; VPB 1998 Nr. 62.80 S. 801).