c) entspricht, soll erreicht werden, dass Anbieterinnen von Anfang an wirtschaftlich günstige Angebote einreichen und sich nicht im Hinblick auf eine Abgebotsrunde ein «Verhandlungspolster» vorbehalten (Botschaft vom 13. Februar 1998 zum öBG, in: Verhandlungen des Grossen Rates 1998, S. 306; zur anders lautenden Lösung des Bundes vgl. Gauch/Stöckli, Thesen zum neuen Vergaberecht des Bundes, Freiburg 1999, Rz. 20.2). Daran vermag auch § 15 Abs. 1 öBG, auf den sich die Vergabeinstanz beruft, nichts zu ändern. Danach kann die Vergabeinstanz Erläuterungen verlangen, wenn Angaben einer Anbieterin unklar sind.