Verhandlungen mit allen oder mit einzelnen Anbieterinnen über Preise, Preisnachlässe oder damit zusammenhängende Änderungen des Leistungsinhaltes sowie Abgebotsrunden sind unzulässig (§ 15 Abs. 2 öBG). Mit dieser Regelung, die auch der Vorschrift der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 25. November 1994 (IVöB Art. 11 lit. c) entspricht, soll erreicht werden, dass Anbieterinnen von Anfang an wirtschaftlich günstige Angebote einreichen und sich nicht im Hinblick auf eine Abgebotsrunde ein «Verhandlungspolster» vorbehalten (Botschaft vom 13. Februar 1998 zum öBG, in: Verhandlungen des Grossen Rates 1998, S. 306;