Varianten mit Vorbehalt oder Bedingungen seien jedoch nicht zulässig. Die Vergabeinstanz macht dazu geltend, es sei aktenkundig erwiesen, dass die offerierte Preisreduktion während der gesamten Bauzeit verbindlich gewährt werde. Die Vergabeinstanz habe sich dies in Anwendung von § 15 Abs. 1 öBG bestätigen lassen. aa) Das Angebot hat bei der Endsumme den Nettopreis (nach Abzug von Rabatten, Skonti usw.) zu enthalten (§ 11 Abs. 2 öBV). Verhandlungen mit allen oder mit einzelnen Anbieterinnen über Preise, Preisnachlässe oder damit zusammenhängende Änderungen des Leistungsinhaltes sowie Abgebotsrunden sind unzulässig (§ 15 Abs. 2 öBG).