Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass dies eine zulässige Variante sei. In der Offerte sei nur verlangt worden, dass Beton in einer bestimmten Qualität geliefert werde. Ein anderer Bezugsort des Betons könne keine Variante darstellen. Zudem sei das entsprechende Elementwerk stillgelegt, und die Variante sei mit dem Vorbehalt versehen, dass die entsprechenden Räumlichkeiten nicht anderweitig genutzt würden. Es werde somit kein Festpreis offeriert, sondern höchstens maximale Minderkosten. Gemäss Protokollen der Unternehmergespräche sei offen gelassen worden, wie lange die offerierte Preisreduktion gültig sei. Varianten mit Vorbehalt oder Bedingungen seien jedoch nicht zulässig.