Mit dem Verbot von Preisverhandlungen und Abgebotsrunden soll erreicht werden, dass Anbieterinnen von Anfang an wirtschaftlich günstige Angebote einreichen und sich nicht im Hinblick auf eine Abgebotsrunde ein «Verhandlungspolster» vorbehalten. Preislich unbestimmte Angebote und Varianten mit Vorbehalten, die unklare preisliche Folgen haben, sind unzulässig und in der Regel vom Verfahren auszuschliessen. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Eine ARGE offerierte in ihrer Hauptofferte Transportbeton ab Betonwerk