{"Signatur": "LU_VWG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2001-06-18", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_001_V-01-65_2001-06-18.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=803", "Checksum": "ce600fc8784b40821df6a314b4596e1b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["V 01 65", "2001 II Nr. 12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 18.06.2001 V 01 65 (2001 II Nr. 12)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 18.06.2001 V 01 65 (2001 II Nr. 12)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 18.06.2001 V 01 65 (2001 II Nr. 12)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 3 Abs. 1, § 15 Abs. 1 und 2 öBG; § 11 Abs. 2 öBV. Mit dem Verbot von Preisverhandlungen und Abgebotsrunden soll erreicht werden, dass Anbieterinnen von Anfang an wirtschaftlich günstige Angebote einreichen und sich nicht im Hinblick auf eine Abgebotsrunde ein «Verhandlungspolster» vorbehalten. Preislich unbestimmte Angebote und Varianten mit Vorbehalten, die unklare preisliche Folgen haben, sind unzulässig und in der Regel vom Verfahren auszuschliessen. | Öffentliches Beschaffungswesen"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:15:50", "Checksum": "9f6944cd4b99827b3a2b54d460cea64f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 18.06.2001 V 01 65 (2001 II Nr. 12)\nRegeste:\n§ 3 Abs. 1, § 15 Abs. 1 und 2 öBG; § 11 Abs. 2 öBV. Mit dem Verbot von Preisverhandlungen und Abgebotsrunden soll erreicht werden, dass Anbieterinnen von Anfang an wirtschaftlich günstige Angebote einreichen und sich nicht im Hinblick auf eine Abgebotsrunde ein «Verhandlungspolster» vorbehalten. Preislich unbestimmte Angebote und Varianten mit Vorbehalten, die unklare preisliche Folgen haben, sind unzulässig und in der Regel vom Verfahren auszuschliessen. | Öffentliches Beschaffungswesen\n\n dass die strittige «Variante» mit einem klaren Vorbehalt versehen ist, wonach die sich daraus ergebende Betonpreis-Reduktion nicht mehr gelten soll, wenn die Räumlichkeiten des alten Elementwerkes anderweitig genutzt werden. Bereits ein solcher Vorbehalt an sich macht ein Angebot und damit auch eine Variante unzulässig. Hinzu kommt, dass dieses Elementwerk der Firma B AG gehört, die selber Mitglied der ARGE ist. Damit hätte sie selber die Möglichkeit, die Geltungsdauer des entsprechenden Preisnachlasses zu beeinflussen. Würde man Angebote mit solchen Vorbehalten akzeptieren, würde das Verhandlungsverbot über Preise zur Farce verkommen. Die Anbieterin hätte es dann in der Hand, je nach Ergebnis der Offertöffnung oder der Verhandlungen die entsprechenden Vorbehalte zu präzisieren oder fallen zu lassen. Damit würde auch, wie erwähnt, das Gebot der Gleichbehandlung der Anbieterinnen verletzt. Dass genau dies hier passiert ist, geht denn auch mit aller Deutlichkeit aus den zitierten Protokollen der Unternehmergespräche hervor. Während in der ersten Verhandlung der Vorbehalt noch aufrechterhalten wurde, hat die ARGE im zweiten Gespräch offenbar realisiert, dass sie die maximale Betonpreis-Reduktion offerieren musste, um die Chancen für den Zuschlag zu wahren. Dies, obwohl in jenem Zeitpunkt genau so wenig wie bei der Offerteingabe geklärt war, wie lange dieses Elementwerk zur Verfügung stehen würde. Damit und mit der Bemerkung, dass die ARGE bereit sei, den Wünschen der Bauherrschaft entgegenzukommen, wurde überdies klar dokumentiert, dass es dabei keineswegs um die Erläuterung eines unklaren Angebotes im Sinne von § 15 Abs. 1 öBG ging, sondern um eine unzulässige Verhandlung über einen Preisnachlass. Dementsprechend wurde sechs Tage später in der Offertbewertung vom 14. Februar 2001 der massgebliche Preis der Offerte der ARGE inklusive maximalem Preisnachlass für diese «Variante» berechnet. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Berücksichtigung dieser «Variante» unzulässig war. Damit erweist sich der vorgenommene Abzug vom Eingabepreis von Fr. 562256.- oder inklusive Mehrwertsteuer von ca. Fr. 605000.- als unzulässig. Ohne diesen Betrag erhöht sich der für die Bewertung massgebliche Preis der Offerte der ARGE um diesen Betrag auf ca. Fr. 18805000.-. Er liegt somit nicht mehr tiefer, sondern um ca. Fr. 345000.- höher als der Vergleichspreis der Offerte der Beschwerdeführerin. Es gilt nun zu prüfen, welche Auswirkungen diese veränderte Preisberechnung auf die Bewertung hat. |"}