{"Signatur": "LU_VWG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2001-06-18", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_001_V-01-65_2001-06-18.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=803", "Checksum": "ce600fc8784b40821df6a314b4596e1b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["V 01 65", "2001 II Nr. 12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 18.06.2001 V 01 65 (2001 II Nr. 12)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 18.06.2001 V 01 65 (2001 II Nr. 12)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 18.06.2001 V 01 65 (2001 II Nr. 12)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 3 Abs. 1, § 15 Abs. 1 und 2 öBG; § 11 Abs. 2 öBV. Mit dem Verbot von Preisverhandlungen und Abgebotsrunden soll erreicht werden, dass Anbieterinnen von Anfang an wirtschaftlich günstige Angebote einreichen und sich nicht im Hinblick auf eine Abgebotsrunde ein «Verhandlungspolster» vorbehalten. Preislich unbestimmte Angebote und Varianten mit Vorbehalten, die unklare preisliche Folgen haben, sind unzulässig und in der Regel vom Verfahren auszuschliessen. | Öffentliches Beschaffungswesen"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:15:50", "Checksum": "9f6944cd4b99827b3a2b54d460cea64f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 18.06.2001 V 01 65 (2001 II Nr. 12)\nRegeste:\n§ 3 Abs. 1, § 15 Abs. 1 und 2 öBG; § 11 Abs. 2 öBV. Mit dem Verbot von Preisverhandlungen und Abgebotsrunden soll erreicht werden, dass Anbieterinnen von Anfang an wirtschaftlich günstige Angebote einreichen und sich nicht im Hinblick auf eine Abgebotsrunde ein «Verhandlungspolster» vorbehalten. Preislich unbestimmte Angebote und Varianten mit Vorbehalten, die unklare preisliche Folgen haben, sind unzulässig und in der Regel vom Verfahren auszuschliessen. | Öffentliches Beschaffungswesen\n\n| Instanz: | Verwaltungsgericht |\n|---|---|\n| Abteilung: | Verwaltungsrechtliche Abteilung |\n| Rechtsgebiet: | Öffentliches Beschaffungswesen |\n| Entscheiddatum: | 18.06.2001 |\n| Fallnummer: | V 01 65 |\n| LGVE: | 2001 II Nr. 12 |\n| Leitsatz: | § 3 Abs. 1, § 15 Abs. 1 und 2 öBG; § 11 Abs. 2 öBV. Mit dem Verbot von Preisverhandlungen und Abgebotsrunden soll erreicht werden, dass Anbieterinnen von Anfang an wirtschaftlich günstige Angebote einreichen und sich nicht im Hinblick auf eine Abgebotsrunde ein «Verhandlungspolster» vorbehalten. Preislich unbestimmte Angebote und Varianten mit Vorbehalten, die unklare preisliche Folgen haben, sind unzulässig und in der Regel vom Verfahren auszuschliessen. |\n| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |"}