Aus diesem Grunde ist die am 5. Januar 2001 verfügte Ausschaffungshaft aufzuheben und der Gesuchsteller sofort freizulassen. Eine Prüfung der weiteren Haftvoraussetzungen und Vorbringen des Gesuchstellers erübrigt sich damit. d) Das Verwaltungsgericht verkennt nicht, dass dem Gesuchsgegner eine schwierige Aufgabe obliegt und dass gerade der Kontakt mit ausländischen Botschaften zuweilen diffizil sein mag in einer Weise, die seine Möglichkeiten übersteigt. Hier sind daher umso mehr die Bundesbehörden gefordert, das Nötige zu veranlassen und - allenfalls unter Zuhilfenahme eigener diplomatischer Dienste - auf höherer Ebene in grundsätzlicher Hinsicht Abhilfe zu schaffen. |