Aufgrund des bisher Gesagten erscheint im Lichte des Haftzwecks von Art. 5 Ziff. 1 lit. f EMRK (vgl. Uebersax, a.a.O., S. 63 f.) das Beschleunigungsgebot als verletzt, sodass sich die Ausschaffungshaft als unverhältnismässiger Eingriff in die Bewegungsfreiheit des Gesuchstellers erweist. Immerhin sind die im Hinblick auf den Ausschaffungsvollzug getätigten Vorkehrungen vom 12. und 27. Dezember 2000, also vor der Inhaftierung des Gesuchstellers, nicht zu beanstanden (vgl. Urteil B. vom 12.1.2001). Indessen vermögen jene danach dem Gebot nicht mehr zu genügen. Aus diesem Grunde ist die am 5. Januar 2001 verfügte Ausschaffungshaft aufzuheben und der Gesuchsteller sofort freizulassen.