Ebenso wenig ist von ihm eine Überlastung der zuständigen Botschaft zu vertreten. Dabei trifft der undifferenzierte Hinweis des Amtes ins Leere, der Auszuschaffende sei nicht kooperativ gewesen oder habe sich sogar verstellt, was nicht belohnt werden dürfe. Abgesehen vom Umstand, dass hierfür - bis auf die äusserst rudimentär begründete und ihrerseits verschiedene Interpretationen zulassende Aktennotiz vom 10. Januar 2001 - keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, hat das Amt grundsätzlich auch ohne Mitwirkung des Inhaftierten alles zu unternehmen, um den Vollzug der Ausweisung voranzutreiben. c) Aufgrund des bisher Gesagten erscheint im Lichte des Haftzwecks von Art. 5 Ziff.