Selbst wenn im Übrigen eine solche Wartefrist noch hinzunehmen wäre, vermöchte sie jedenfalls die daran anschliessende zweiwöchige Untätigkeit nicht zu erklären. Fast schon zynisch mutet hier die Bemerkung an, der Gesuchsteller sei während dieser Zeit in Einzelhaft gehalten worden, was einem Interview nicht förderlich gewesen wäre. Der hier vertretenen Auffassung steht im Übrigen auch BGE 124 II 51 nicht entgegen, kann doch dieses Urteil nicht dahin verstanden werden, dass Untätigkeit von weniger als zwei Monaten Dauer hinzunehmen wäre.