Die Aussage des BFF, die Botschaft sei - offenbar wegen der Kontraproduktivität vorheriger Bemühungen - frühestens in vier Wochen wieder anzugehen, vermag daran nichts zu ändern. Darin ist allenfalls eine unverbindliche Empfehlung zu erblicken, die dem Beschleunigungsgebot jedenfalls nachgeht. Die Umsetzung des hiesigen Verfassungsrechts kann nicht vom Belieben einer überlasteten diplomatischen Vertretung in Y abhängen. Selbst wenn im Übrigen eine solche Wartefrist noch hinzunehmen wäre, vermöchte sie jedenfalls die daran anschliessende zweiwöchige Untätigkeit nicht zu erklären.