Es ist unvermeidlich, im Verfahren gewisse Zeiträume der Untätigkeit zu haben, wobei Aktenstudium usw. nicht darunter fällt. Ebenso vermag die Tatsache, dass die kantonalen Behörden ihrerseits wiederholt beim Bundesamt vorstellig geworden sind, für sich allein dem Beschleunigungsgebot nicht zu genügen (BGE 124 II 53 sowie AJP 1998 S. 724 ff., insbesondere die Bemerkungen). Die Massnahmen sind auf ihren sinnvollen und Erfolg versprechenden Gehalt hin zu untersuchen. Die Untätigkeit darf nicht offensichtlich sein. Zeiten weniger intensiver Tätigkeit können durch solche grosser Aktivität ausgeglichen werden (Pra 1998 Nr. 117).