Ein widersprüchliches Verhalten des Betroffenen kann mitberücksichtigt werden. Das Bundesgericht hat eine Verletzung des Beschleunigungsgebots bejaht, wenn während rund zwei Monaten keine Vorkehren mehr im Hinblick auf die Ausschaffung getroffen wurden, ohne dass die Verzögerung in erster Linie auf das Verhalten ausländischer Behörden oder des Betroffenen selber zurückging (BGE 124 II 51 mit Hinweisen). Man kann jedoch von der zuständigen Behörde nicht verlangen, dass sie sich andauernd mit einer einzigen Angelegenheit befasst. Es ist unvermeidlich, im Verfahren gewisse Zeiträume der Untätigkeit zu haben, wobei Aktenstudium usw. nicht darunter fällt.