Bei welcher Behörde eine allfällige Verzögerung eintritt und ob diese ein Verschulden trifft, ist bei der Beurteilung der Einhaltung des Beschleunigungsgebots unerheblich (BLVGE 1997 S. 157 Erw. 5c). Die Vorbereitungen des Vollzugs sind mit Kenntnis der fremdenpolizeilichen Ausgangslage an die Hand zu nehmen (zum Ganzen: BGE 124 II 49 ff.). c) Ob das Beschleunigungsgebot verletzt wurde, lässt sich - wie schon angedeutet - nicht anhand abstrakter Vorgaben, sondern nur nach den gesamthaft zu würdigenden Umständen des Einzelfalls beurteilen. Generell sind die Haftfälle aufgrund ihrer verfassungsrechtlichen Relevanz mit besonderer Sorgfalt zu betreuen.