O., S. 857, 860 und 863). Arbeitet die zuständige Behörde nicht zielstrebig auf den Wegweisungsvollzug hin, ist die Ausschaffungshaft mit der einzig zulässigen Zielsetzung des Zwangsmassnahmengesetzes, nämlich die Ausschaffung des Ausländers sicherzustellen, nicht mehr vereinbar. Sie verstösst in diesem Fall gegen Art. 5 Ziff. 1 lit. f EMRK, weil das Ausweisungsverfahren nicht mehr als «schwebend» im Sinne dieser Bestimmung gelten kann. Bei welcher Behörde eine allfällige Verzögerung eintritt und ob diese ein Verschulden trifft, ist bei der Beurteilung der Einhaltung des Beschleunigungsgebots unerheblich (BLVGE 1997 S. 157 Erw.