In Konkretisierung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes verlangt Art. 13b Abs. 3 ANAG, dass die für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung nötigen Vorkehrungen umgehend zu treffen sind. Insbesondere bei der Überprüfung eines Haftentlassungsgesuches ist von den fremdenpolizeilichen Behörden darzutun, ob eine Ausweisung mit dem nötigen Nachdruck angestrebt wurde (BGE 126 II 441, 125 II 384, 51 und 124 II 6 f.; Zünd, a.a.O., S. 857, 860 und 863).