Die Anforderungen an das Haftprüfungsverfahren sind dementsprechend hoch (Zünd, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht: Verfahrensfragen und Rechtsschutz, in: AJP 7/95 S. 865). Indessen rechtfertigt sich eine Aufhebung des Entscheids im Haftentlassungsverfahren nur dann, wenn es sich um einen zentralen oder gar unkorrigierbaren Verfahrensfehler handelt; andernfalls begründet er lediglich ein weiteres Verfahrenserschwernis zu Lasten des Ausländers (BGE 125 II 373). b) Die Verletzung des Beschleunigungsgebots kann einen solchen Verfahrensfehler darstellen (BGE 124 II 49 ff.). In Konkretisierung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes verlangt Art.