So erlaubt Art. 5 Ziff. 1 lit. f. EMRK die fremdenpolizeiliche Einsperrung nur in einem beschränkten Rahmen, nämlich bloss unter Vorbehalt ihrer Rechtmässigkeit (Erfordernis einer gesetzlichen Grundlage und der Gesetzmässigkeit), um jemanden daran zu hindern, unberechtigt in das Staatsgebiet einzudringen oder weil er von einem gegen ihn schwebenden Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren betroffen ist (Uebersax, Menschenrechtlicher Schutz bei fremdenpolizeilichen Einsperrungen, in: recht 1995 S. 53 ff.; zum Ganzen und zur generellen verfassungsrechtlichen Problematik des Haftregimes ferner: Auer, Les mesures de contrainte à l'égard des étrangers, in: AJP 1994 S. 749 ff.).