Subsidiär tangiert die Haft mit all ihren Folgen auch die Menschenwürde (Art. 7 BV), das Willkürverbot (Art. 9 BV) sowie - gerade mit Blick auf die Ausländereigenschaft - das Diskriminierungsverbot (Art. 8 Abs. 2 BV). Davon abgesehen gilt es an die - ebenfalls als Landesrecht zu beachtenden - völkerrechtlichen Garantien in Art. 5 EMRK sowie in Art. 9 des Internationalen Paktes vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) zu erinnern. So erlaubt Art. 5 Ziff.