31 Abs. 1 BV schreibt vor, dass die Freiheit einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden darf. Ein Freiheitsentzug hat dabei stets auch die Voraussetzungen gemäss Art. 36 BV zu beachten, wovon hier namentlich das Verhältnismässigkeitsgebot zu erwähnen ist. Subsidiär tangiert die Haft mit all ihren Folgen auch die Menschenwürde (Art. 7 BV), das Willkürverbot (Art. 9 BV) sowie - gerade mit Blick auf die Ausländereigenschaft - das Diskriminierungsverbot (Art. 8 Abs. 2 BV).