In diesem Zusammenhang ist vorab in Erinnerung zu rufen, dass der Freiheitsentzug durch Festnahme und Einsperrung als einer der massivsten Eingriffe in die Würde und Persönlichkeit des Menschen überhaupt gilt. Daraus ergeben sich verschiedene Spannungsfelder zu verfassungsrechtlich geschützten Positionen. Im Vordergrund steht dabei fraglos das Grundrecht der persönlichen Freiheit: Gemäss ausdrücklicher Anordnung in Art. 10 Abs. 2 BV wird jedem Mensch die Bewegungsfreiheit garantiert. Art. 31 Abs. 1 BV schreibt vor, dass die Freiheit einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden darf.