| | Entscheid: | Mit Entscheid vom 5. Januar 2001 verfügte das Amt für Migration über den aus Westafrika stammenden A die Ausschaffungshaft für die Dauer von drei Monaten. Mit Entscheid vom 12. Januar 2001 bestätigte das Verwaltungsgericht die angeordnete Haft. Mit Eingabe vom 2. März 2001 liess A ein Haftentlassungsgesuch stellen. Aus den Erwägungen: 6. - a) Der Gesuchsteller rügt die Verletzung des Beschleunigungsgebotes. In diesem Zusammenhang ist vorab in Erinnerung zu rufen, dass der Freiheitsentzug durch Festnahme und Einsperrung als einer der massivsten Eingriffe in die Würde und Persönlichkeit des Menschen überhaupt gilt.