{"Signatur": "LU_VWG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2001-03-14", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_001_V-01-64_2001-03-14.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=792", "Checksum": "321b32dd2c90448d66c9719b34f81b49"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["V 01 64", "2001 II Nr. 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 14.03.2001 V 01 64 (2001 II Nr. 1)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 14.03.2001 V 01 64 (2001 II Nr. 1)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 14.03.2001 V 01 64 (2001 II Nr. 1)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 5 Ziff. 1 lit. f. EMRK; Art. 9 UNO-Pakt II; Art. 10 Abs. 2, Art. 31 Abs. 1 und Art. 36 BV; Art. 13b Abs. 3 ANAG. Berücksichtigung der Grundrechte bei der Anordnung der Ausschaffungshaft. Voraussetzungen der Einschränkung. Verhältnismässigkeit der Haftanordnung. Verletzung des Beschleunigungsgebots. | Ausländerrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:15:55", "Checksum": "e6d6f457d78b02015f46dcdd06363c1b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 14.03.2001 V 01 64 (2001 II Nr. 1)\nRegeste:\nArt. 5 Ziff. 1 lit. f. EMRK; Art. 9 UNO-Pakt II; Art. 10 Abs. 2, Art. 31 Abs. 1 und Art. 36 BV; Art. 13b Abs. 3 ANAG. Berücksichtigung der Grundrechte bei der Anordnung der Ausschaffungshaft. Voraussetzungen der Einschränkung. Verhältnismässigkeit der Haftanordnung. Verletzung des Beschleunigungsgebots. | Ausländerrecht\n\n unvermeidlich, im Verfahren gewisse Zeiträume der Untätigkeit zu haben, wobei Aktenstudium usw. nicht darunter fällt. Ebenso vermag die Tatsache, dass die kantonalen Behörden ihrerseits wiederholt beim Bundesamt vorstellig geworden sind, für sich allein dem Beschleunigungsgebot nicht zu genügen (BGE 124 II 53 sowie AJP 1998 S. 724 ff., insbesondere die Bemerkungen). Die Massnahmen sind auf ihren sinnvollen und Erfolg versprechenden Gehalt hin zu untersuchen. Die Untätigkeit darf nicht offensichtlich sein. Zeiten weniger intensiver Tätigkeit können durch solche grosser Aktivität ausgeglichen werden (Pra 1998 Nr. 117). Dabei ist eine grenzüberschreitende Komplexität der Angelegenheit im Auge zu behalten. 7. - a) Im vorliegenden Fall verhält es sich so, dass auf Veranlassung des Amtes am 9. Januar 2001 ein telefonisches Gespräch zwischen dem am 5. Januar 2001 inhaftierten Gesuchsteller und dem Konsul von Z in Y stattfand. Gemäss Aktennotiz vom 10. Januar 2001 zeigte sich die Botschaft nicht bereit, ein Papier auszustellen, da der Gesuchsteller entweder nicht aus Z stamme oder nicht kooperiere. In der Folge teilte das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) dem Amt mit, man könne die Botschaft nun frühestens wieder in vier Wochen um einen Interviewtermin angehen. Am 14. Februar 2001 erhielt das Amt vom BFF ein Bestätigungsschreiben bezüglich Vollzugsunterstützung. Am 21. Februar kontaktierte es erneut die besagte diplomatische Vertretung, um einen Termin auf den 5. März 2001 zu vereinbaren. Dieses Interview kam jedoch nicht zustande, da offenbar aufgrund eines Feiertages niemand in der Botschaft gearbeitet haben soll. Am 12. März gab der Gesuchsgegner bekannt, er habe einen neuen Gesprächstermin organisiert, und zwar auf den 23. März 2001. b) Somit sind im Hinblick auf die Ausschaffung des Gesuchstellers vom 9. Januar bis zum 21. Februar 2001, also während mehr als 6 Wochen, keinerlei konkreten Vorkehren mehr getroffen worden. Was das Bestätigungsschreiben des BFF bezüglich Vollzugsunterstützung vom 14. Februar 2001 angeht, ist darin kein Vollzugsschritt zu erblicken. Schon allein diese Verzögerung strapaziert das Beschleunigungsgebot in unzulässiger Weise. Die Aussage des BFF, die Botschaft sei - offenbar wegen der Kontraproduktivität vorheriger Bemühungen - frühestens in vier Wochen wieder anzugehen, vermag daran nichts zu ändern. Darin ist allenfalls eine unverbindliche Empfehlung zu erblicken, die dem Beschleunigungsgebot jedenfalls nachgeht. Die Umsetzung des hiesigen Verfassungsrechts kann nicht vom Belieben einer überlasteten diplomatischen Vertretung in Y abhängen. Selbst wenn im Übrigen eine solche Wartefrist noch hinzunehmen wäre, vermöchte sie jedenfalls die daran anschliessende zweiwöchige Untätigkeit nicht zu erklären. Fast schon zynisch mutet hier die Bemerkung an, der Gesuchsteller sei während dieser Zeit in Einzelhaft gehalten worden, was einem Interview nicht förderlich gewesen wäre. Der hier vertretenen Auffassung steht im Übrigen auch BGE 124 II 51 nicht entgegen, kann doch dieses Urteil nicht dahin verstanden werden, dass Untätigkeit von weniger als zwei Monaten Dauer hinzunehmen wäre. Unter dem Gesichtspunkt des Beschleunigungsgebotes können auch die Bemühungen nach dem 5. März 2001 insofern nicht genügen, als ein weiterer Gesprächstermin erst auf den 23. März 2001 angesetzt wurde. Es ist nicht vom Gesuchsteller zu verantworten, wenn der abgesprochene Interviewtermin auf einen Feiertag fiel oder der zuständige Sachbearbeiter in den Ferien weilte. Ebenso wenig ist von ihm eine Überlastung der zuständigen Botschaft zu vertreten. Dabei trifft der undifferenzierte Hinweis des Amtes ins Leere, der Auszuschaffende sei nicht kooperativ gewesen oder habe sich sogar verstellt, was nicht belohnt werden dürfe. Abgesehen vom Umstand, dass hierfür - bis auf die äusserst rudimentär begründete und ihrerseits verschiedene Interpretationen zulassende Aktennotiz vom 10. Januar 2001 - keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, hat das Amt grundsätzlich auch ohne Mitwirkung des Inhaftierten alles zu unternehmen, um den Vollzug der Ausweisung voranzutreiben. c) Aufgrund des bisher Gesagten erscheint im Lichte des Haftzwecks von Art. 5 Ziff. 1 lit. f EMRK (vgl. Uebersax, a.a.O., S. 63 f.) das Beschleunigungsgebot als verletzt, sodass sich die Ausschaffungshaft als unverhältnismässiger Eingriff in die Bewegungsfreiheit des Gesuchstellers erweist. Immerhin sind die im Hinblick auf den Ausschaffungsvollzug getätigten Vorkehrungen vom 12. und 27. Dezember 2000, also vor der Inhaftierung des Gesuchstellers, nicht zu beanstanden (vgl. Urteil B. vom 12.1.2001). Indessen vermögen jene danach dem Gebot nicht mehr zu genügen. Aus diesem Grunde ist die am 5. Januar 2001 verfügte Ausschaffungshaft aufzuheben und der Gesuchsteller sofort freizulassen. Eine Prüfung der weiteren Haftvoraussetzungen und Vorbringen des Gesuchstellers erübrigt sich damit. d) Das Verwaltungsgericht verkennt nicht, dass dem Gesuchsgegner eine schwierige Aufgabe obliegt und dass gerade der Kontakt mit ausländischen Botschaften zuweilen diffizil sein mag in einer Weise, die seine Möglichkeiten übersteigt. Hier sind daher umso mehr die Bundesbehörden gefordert, das Nötige zu veranlassen und - allenfalls unter Zuhilfenahme eigener diplomatischer Dienste - auf höherer Ebene in grundsätzlicher Hinsicht Abhilfe zu schaffen. |"}