{"Signatur": "LU_VWG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2001-03-14", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_001_V-01-64_2001-03-14.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=792", "Checksum": "321b32dd2c90448d66c9719b34f81b49"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["V 01 64", "2001 II Nr. 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 14.03.2001 V 01 64 (2001 II Nr. 1)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 14.03.2001 V 01 64 (2001 II Nr. 1)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 14.03.2001 V 01 64 (2001 II Nr. 1)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 5 Ziff. 1 lit. f. EMRK; Art. 9 UNO-Pakt II; Art. 10 Abs. 2, Art. 31 Abs. 1 und Art. 36 BV; Art. 13b Abs. 3 ANAG. Berücksichtigung der Grundrechte bei der Anordnung der Ausschaffungshaft. Voraussetzungen der Einschränkung. Verhältnismässigkeit der Haftanordnung. Verletzung des Beschleunigungsgebots. | Ausländerrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:15:55", "Checksum": "e6d6f457d78b02015f46dcdd06363c1b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 14.03.2001 V 01 64 (2001 II Nr. 1)\nRegeste:\nArt. 5 Ziff. 1 lit. f. EMRK; Art. 9 UNO-Pakt II; Art. 10 Abs. 2, Art. 31 Abs. 1 und Art. 36 BV; Art. 13b Abs. 3 ANAG. Berücksichtigung der Grundrechte bei der Anordnung der Ausschaffungshaft. Voraussetzungen der Einschränkung. Verhältnismässigkeit der Haftanordnung. Verletzung des Beschleunigungsgebots. | Ausländerrecht\n\n\n| Entscheid: | Mit Entscheid vom 5. Januar 2001 verfügte das Amt für Migration über den aus Westafrika stammenden A die Ausschaffungshaft für die Dauer von drei Monaten. Mit Entscheid vom 12. Januar 2001 bestätigte das Verwaltungsgericht die angeordnete Haft. Mit Eingabe vom 2. März 2001 liess A ein Haftentlassungsgesuch stellen. Aus den Erwägungen: 6. - a) Der Gesuchsteller rügt die Verletzung des Beschleunigungsgebotes. In diesem Zusammenhang ist vorab in Erinnerung zu rufen, dass der Freiheitsentzug durch Festnahme und Einsperrung als einer der massivsten Eingriffe in die Würde und Persönlichkeit des Menschen überhaupt gilt. Daraus ergeben sich verschiedene Spannungsfelder zu verfassungsrechtlich geschützten Positionen. Im Vordergrund steht dabei fraglos das Grundrecht der persönlichen Freiheit: Gemäss ausdrücklicher Anordnung in Art. 10 Abs. 2 BV wird jedem Mensch die Bewegungsfreiheit garantiert. Art. 31 Abs. 1 BV schreibt vor, dass die Freiheit einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden darf. Ein Freiheitsentzug hat dabei stets auch die Voraussetzungen gemäss Art. 36 BV zu beachten, wovon hier namentlich das Verhältnismässigkeitsgebot zu erwähnen ist. Subsidiär tangiert die Haft mit all ihren Folgen auch die Menschenwürde (Art. 7 BV), das Willkürverbot (Art. 9 BV) sowie - gerade mit Blick auf die Ausländereigenschaft - das Diskriminierungsverbot (Art. 8 Abs. 2 BV). Davon abgesehen gilt es an die - ebenfalls als Landesrecht zu beachtenden - völkerrechtlichen Garantien in Art. 5 EMRK sowie in Art. 9 des Internationalen Paktes vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) zu erinnern. So erlaubt Art. 5 Ziff. 1 lit. f. EMRK die fremdenpolizeiliche Einsperrung nur in einem beschränkten Rahmen, nämlich bloss unter Vorbehalt ihrer Rechtmässigkeit (Erfordernis einer gesetzlichen Grundlage und der Gesetzmässigkeit), um jemanden daran zu hindern, unberechtigt in das Staatsgebiet einzudringen oder weil er von einem gegen ihn schwebenden Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren betroffen ist (Uebersax, Menschenrechtlicher Schutz bei fremdenpolizeilichen Einsperrungen, in: recht 1995 S. 53 ff.; zum Ganzen und zur generellen verfassungsrechtlichen Problematik des Haftregimes ferner: Auer, Les mesures de contrainte à l'égard des étrangers, in: AJP 1994 S. 749 ff.). Ob den entsprechenden Garantien nachgelebt und ob die Haft namentlich vor dem Gebot der Verhältnismässigkeit stand hält, entscheidet sich naturgemäss im konkreten Anwendungsfall (Auer, a.a.O., S. 756). Die Anforderungen an das Haftprüfungsverfahren sind dementsprechend hoch (Zünd, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht: Verfahrensfragen und Rechtsschutz, in: AJP 7/95 S. 865). Indessen rechtfertigt sich eine Aufhebung des Entscheids im Haftentlassungsverfahren nur dann, wenn es sich um einen zentralen oder gar unkorrigierbaren Verfahrensfehler handelt; andernfalls begründet er lediglich ein weiteres Verfahrenserschwernis zu Lasten des Ausländers (BGE 125 II 373). b) Die Verletzung des Beschleunigungsgebots kann einen solchen Verfahrensfehler darstellen (BGE 124 II 49 ff.). In Konkretisierung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes verlangt Art. 13b Abs. 3 ANAG, dass die für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung nötigen Vorkehrungen umgehend zu treffen sind. Insbesondere bei der Überprüfung eines Haftentlassungsgesuches ist von den fremdenpolizeilichen Behörden darzutun, ob eine Ausweisung mit dem nötigen Nachdruck angestrebt wurde (BGE 126 II 441, 125 II 384, 51 und 124 II 6 f.; Zünd, a.a.O., S. 857, 860 und 863). Arbeitet die zuständige Behörde nicht zielstrebig auf den Wegweisungsvollzug hin, ist die Ausschaffungshaft mit der einzig zulässigen Zielsetzung des Zwangsmassnahmengesetzes, nämlich die Ausschaffung des Ausländers sicherzustellen, nicht mehr vereinbar. Sie verstösst in diesem Fall gegen Art. 5 Ziff. 1 lit. f EMRK, weil das Ausweisungsverfahren nicht mehr als «schwebend» im Sinne dieser Bestimmung gelten kann. Bei welcher Behörde eine allfällige Verzögerung eintritt und ob diese ein Verschulden trifft, ist bei der Beurteilung der Einhaltung des Beschleunigungsgebots unerheblich (BLVGE 1997 S. 157 Erw. 5c). Die Vorbereitungen des Vollzugs sind mit Kenntnis der fremdenpolizeilichen Ausgangslage an die Hand zu nehmen (zum Ganzen: BGE 124 II 49 ff.). c) Ob das Beschleunigungsgebot verletzt wurde, lässt sich - wie schon angedeutet - nicht anhand abstrakter Vorgaben, sondern nur nach den gesamthaft zu würdigenden Umständen des Einzelfalls beurteilen. Generell sind die Haftfälle aufgrund ihrer verfassungsrechtlichen Relevanz mit besonderer Sorgfalt zu betreuen. Insgesamt muss der Umfang der von den zuständigen Behörden geleisteten Arbeit noch vernünftig erscheinen, wobei diese zu versuchen haben, die Identität des Ausländers festzustellen und die für seine Ausschaffung erforderlichen Papiere auch ohne seine Mitwirkung zu beschaffen. Ein widersprüchliches Verhalten des Betroffenen kann mitberücksichtigt werden. Das Bundesgericht hat eine Verletzung des Beschleunigungsgebots bejaht, wenn während rund zwei Monaten keine Vorkehren mehr im Hinblick auf die Ausschaffung getroffen wurden, ohne dass die Verzögerung in erster Linie auf das Verhalten ausländischer Behörden oder des Betroffenen selber zurückging (BGE 124 II 51 mit Hinweisen). Man kann jedoch von der zuständigen Behörde nicht verlangen, dass sie sich andauernd mit einer einzigen Angelegenheit befasst. Es ist"}