SR 814.011]). Dieses Erfordernis mit seinem Gebot zur ganzheitlichen Betrachtung und die daran anknüpfende Betriebsbewilligung durch eine kantonale Behörde (vgl. § 27 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Umweltschutz vom 30.3.1998 [EGUSG; SRL Nr. 700]) dürfen selbstredend nicht durch allmähliche Ausweitung eines Betriebes umgangen werden. |