Dabei interessiert vorweg, ob der - laut Angaben der Beschwerdegegnerin - seit ca. 1998 geführte Betrieb aufgrund der seitherigen Ausdehnung noch der erteilten Bewilligung entspricht. Hier ist daran zu erinnern, dass Anlagen zum Sortieren, Behandeln, Verwerten oder Verbrennen von Abfällen mit einer Behandlungskapazität von mehr als 1'000 Tonnen pro Jahr einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Art. 9 des Bundesgesetz über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 (USG; SR 814.01) bedürfen (Ziff. 40.7 des Anhanges zur Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 19.10.1988 [UVPV; SR 814.011]).