Diese Darstellung erscheint nach bisheriger Aktenlage wenig überzeugend. Sollte eine abschliessende Beurteilung in dieser Hinsicht den bisherigen Eindruck bestätigen, dass ein sachlicher Zusammenhang zum Rezyklierbetrieb besteht oder dass es gar um einen betriebsnotwendigen Bestandteil davon geht, so stellen sich verschiedene weitergehende Fragen. Im Raum steht etwa die zu klärende Notwendigkeit einer eigentlichen projektbezogenen Planung. Dabei interessiert vorweg, ob der - laut Angaben der Beschwerdegegnerin - seit ca. 1998 geführte Betrieb aufgrund der seitherigen Ausdehnung noch der erteilten Bewilligung entspricht.