4b hievor). Aus der in Art. 10 Abs. 1 BZR anklingenden Bestandesgarantie kann sie in diesem Zusammenhang mangels ergangener Bewilligung gerade nichts zu ihren Gunsten ableiten. Beabsichtigt die Beschwerdegegnerin in der Tat eine Ausdehnung des Lagerplatzes, wird sie - wie schon erwähnt (Erw. 10d) - mit konkreten Angaben aufzuwarten haben. Dabei ist insbesondere auch der Zusammenhang mit der bestehenden Rezyklieranlage oder die Abgrenzung dazu aufzuzeigen.