Da indes ein aktuelles Interesse der Beschwerdegegnerin daran nicht erkennbar ist und er jedenfalls nicht als Grundlage für die Umetappierung dienen kann, gibt es keinen zwingenden Grund, diesen Plangehalt von der Aufhebung auszunehmen. Sollte die Beschwerdegegnerin auf ihrem Vorhaben beharren, hat sie einen Gestaltungsplan zu erarbeiten, der sich in hinreichend konkreter Form über die vorgesehene Nutzung auslässt. Darauf kann sie mit Blick auf die nötige Umetappierung und die insofern bestehende Planungspflicht selbst dann nicht verzichten, wenn sie lediglich die heute bereits bestehende, jedoch formell rechtswidrige Nutzung legalisieren will (vgl. Erw. 4b hievor).