Nach dem Gesagten kann die Unbestimmtheit der angestrebten "primären" oder vorläufigen Nutzung im strittigen Gestaltungsplan nicht hingenommen werden. Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides. Soweit der Gestaltungsplan bezüglich der Errichtung von Hochbauten und den zugehörenden Vorschriften unbestritten geblieben ist, könnte er an sich weiterhin Bestand haben. Da indes ein aktuelles Interesse der Beschwerdegegnerin daran nicht erkennbar ist und er jedenfalls nicht als Grundlage für die Umetappierung dienen kann, gibt es keinen zwingenden Grund, diesen Plangehalt von der Aufhebung auszunehmen.