10e]). Gerade aufgrund der konkreten Situierung im Übergang zur Industriezone sowie mit Blick auf den in unmittelbarer Nähe zur strittigen Nutzung liegenden Rezyklierbetrieb ist hier besondere Sorgfalt am Platz. Nur am Rande sei dabei vermerkt, dass das Erfordernis der Baubewilligungspflicht bei Nutzungen der hier gegebenen Art ohnehin eher umgangen oder unterlaufen zu werden droht als bei gewöhnlichen Hochbauten. Dies hat sich im vorliegenden Fall ja bereits gezeigt (Erw. 4b hievor). e) Nach dem Gesagten kann die Unbestimmtheit der angestrebten "primären" oder vorläufigen Nutzung im strittigen Gestaltungsplan nicht hingenommen werden.