Wohl lässt sich nicht verkennen, dass hier - mit Blick auf die getroffene Ausgestaltung - keine projektbezogene Sondernutzungsplanung im Streit liegt, die aufgrund ihrer Detaillierung die umfassende Beurteilung auf Stufe Baubewilligungsverfahren ausschliesst (vgl. BGE 113 Ib 234). Vielmehr ist hier gerade das Gegenteil der Fall insofern, als die gleichsam ausgeklammerte Hauptnutzung ohne wägbare qualitative und quantitative Konkretisierung pauschal als zonenkonform erklärt wird. Durch ein solches Vorgehen entsteht genauso Gefahr, dass die Beurteilung der Zonenkonformität für das nachfolgende Baubewilligungsverfahren vorweg genommen wird.