Es erstaunt nicht, wenn die Begründung des angefochtenen Entscheides gerade in diesem Punkt knapp ausfällt. So lässt sich nicht im Einzelnen nachvollziehen, aufgrund welcher Prämissen die Vorinstanz zu ihrer Annahme gelangt ist, dass sich der entstehende Warenverkehr mit Art. 10 BZR noch vertrage. Wohl lässt sich nicht verkennen, dass hier - mit Blick auf die getroffene Ausgestaltung - keine projektbezogene Sondernutzungsplanung im Streit liegt, die aufgrund ihrer Detaillierung die umfassende Beurteilung auf Stufe Baubewilligungsverfahren ausschliesst (vgl. BGE 113 Ib 234).