Wenn es wirklich nur um einen Streifen entlang der Erschliessungsstrasse ginge - was die Beschwerdegegnerin anders sieht und wovon selbst die Vorinstanz im vorliegenden Verfahren Abstand genommen hat -, so wäre dies im gerade dafür vorgesehenen Plan klar zu vermerken gewesen. Fehlt es aber daran und geht das Nutzungsinteresse der Beschwerdegegnerin nach deren eigenem Bekunden weit darüber hinaus, kann das vorinstanzliche Urteil über die Zonenkonformität nicht ohne weiteres bestehen bleiben. Es erstaunt nicht, wenn die Begründung des angefochtenen Entscheides gerade in diesem Punkt knapp ausfällt.