Dass sie von nur kurzfristiger oder vorübergehender Dauer sein wird, kann jedenfalls nicht angenommen werden. d) Unter den gegebenen Umständen hätte es über die "primäre" Nutzung bereits auf Ebene des Gestaltungsplanes konkreterer Angaben bedurft. So wäre vorab in räumlicher Hinsicht Klarheit zu schaffen gewesen, nämlich mit einer verbindlichen Begrenzung der als Depot dienenden Fläche des Plangebietes. Wenn es wirklich nur um einen Streifen entlang der Erschliessungsstrasse ginge - was die Beschwerdegegnerin anders sieht und wovon selbst die Vorinstanz im vorliegenden Verfahren Abstand genommen hat -, so wäre dies im gerade dafür vorgesehenen Plan klar zu vermerken gewesen.