Unter diesen Umständen besteht Grund zur Annahme, dass auch diese Fläche, die im Übrigen ebenfalls unbestimmt geblieben ist, vorläufig gleichermassen als Muldenplatz genutzt werden soll. - Diese sprichwörtliche Unverbindlichkeit des angefochtenen Gestaltungsplanes erstaunt, zumal die in Frage stehende gewerbliche Nutzung für die Beschwerdegegnerin und ihre Unternehmung offensichtlich von weit grösserer Wichtigkeit ist als eine erst in zweiter Linie und mit wenig Nachdruck angestrebte Errichtung von Hochbauten. Dass sie von nur kurzfristiger oder vorübergehender Dauer sein wird, kann jedenfalls nicht angenommen werden.