Gleichzeitig ergibt sich jedoch, dass die fragliche Nutzung des vom Gestaltungsplan erfassten Gebietes damit nur sehr rudimentär umrissen wird. Dass das Mass des Erforderlichen unterschritten wird, erhellt schon daraus, dass im angefochtenen Entscheid lediglich von einem Streifen entlang der Stichstrasse die Rede ist, der als Muldenplatz genutzt werden soll, in der vorinstanzlichen Duplik demgegenüber von "der grösseren Fläche des Planungsgebietes" (S. 3). Mit anderen Worten besteht bereits über die räumliche Ausdehnung der "primären" Nutzung Ungewissheit, und dies nicht etwa auf Seiten der Parteien, sondern der Vorinstanz selbst.