Die Erschliessung wird einzig mit Blick auf die künftige Überbauung thematisiert (Erw. 4.3.6). c) Diese Angaben zeigen zunächst, dass die strittige "primäre" oder vorläufige Nutzung, ausgehend von einem Vermerk im genehmigten Situationsplan, dessen Betitelung und entsprechenden Absichtserklärungen im Rahmen des Gesuchs, tatsächlich Bestandteil des Gestaltungsplanes darstellt. Die Ausführungen im angefochtenen Entscheid betreffend räumliche Ausdehnung und Zonenkonformität lassen in dieser Hinsicht keine Zweifel offen. Gleichzeitig ergibt sich jedoch, dass die fragliche Nutzung des vom Gestaltungsplan erfassten Gebietes damit nur sehr rudimentär umrissen wird.